Baumschutzverordnung Ulm: Was du 2026 wissen musst
Die Frage kommt regelmäßig bei uns an: „Darf ich den Baum auf meinem Grundstück einfach fällen?" Die Antwort hängt stark davon ab, wo in der Region du wohnst – und wie groß der Baum ist. Wer in Ulm oder Neu-Ulm lebt, bewegt sich dabei in zwei verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlichen Regelwerken. Was die Baumschutzverordnung Ulm im Detail bedeutet, welche Grenzwerte gelten und wo sich Ulm und Neu-Ulm voneinander unterscheiden – das erfährst du hier kompakt und praxisnah.
Was ist die Baumschutzverordnung – und warum gibt es sie?
Stadtbäume leisten enorme Arbeit: Sie kühlen das Stadtklima, filtern Feinstaub, binden CO₂ und bieten Lebensraum für Vögel und Insekten. Ohne gesetzlichen Schutz würden viele Bäume vorschnell verschwinden – bei Bauvorhaben, Gartenneugestaltungen oder schlicht aus Bequemlichkeit. Die Baumschutzverordnung (kurz BSV) ist das rechtliche Instrument, das dem entgegenwirkt.
In Baden-Württemberg können Städte und Gemeinden eigene Baumschutzsatzungen erlassen. Die Stadt Ulm hat davon Gebrauch gemacht und schützt damit alle größeren Bäume auf Privatgrundstücken, in Gärten und auf öffentlichen Flächen. Das Ziel: den Baumbestand der Stadt langfristig sichern.
Welche Bäume sind in Ulm geschützt?
Geschützt sind in Ulm grundsätzlich alle Laub- und Nadelbäume sowie Obstbäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm erreichen – gemessen in 100 cm Höhe über dem Boden. Das entspricht einem Stammdurchmesser von etwa 25 cm.
Ausnahmen bestehen für:
- Obstbäume unterhalb der 80-cm-Umfangsgrenze
- Bestimmte Nadelgehölze, die in der lokalen Satzung explizit ausgenommen sind
- Bäume auf Flächen mit konkreter baurechtlicher Befreiung

Wann brauchst du eine Baumfällgenehmigung in Ulm?
Sobald dein Baum die Schutzgrenze überschreitet, ist vor einer Fällung eine schriftliche Genehmigung der Stadt Ulm Pflicht. Das gilt auch für:
- Starke Kronenschnitte, die mehr als ein Drittel der Krone entfernen
- Das Kappen von Starkästen (Äste mit über 10 cm Durchmesser)
- Eingriffe ins Wurzelsystem, die den Baum dauerhaft schädigen
Den Antrag stellt ausschließlich die nutzungsberechtigte Person – also der Eigentümer oder ein Mieter mit schriftlicher Vollmacht. Bei Grenzbäumen muss die Zustimmung des Nachbarn beiliegen, sonst wird der Antrag nicht bearbeitet.
Die Genehmigungsgebühr liegt in Ulm typischerweise zwischen 25 und 100 Euro, in Sonderfällen – zum Beispiel bei sehr alten oder seltenen Bäumen – kann sie bis zu 2.000 Euro betragen.
So beantragst du die Genehmigung – Schritt für Schritt
Der Antragsprozess in Ulm ist überschaubar, wenn du die Reihenfolge kennst:
- Stammumfang prüfen – In 100 cm Höhe messen. Über 80 cm? Genehmigung erforderlich.
- Begründung formulieren – Warum muss der Baum fallen oder stark beschnitten werden? Schäden, Standunsicherheit, Bauvorhaben?
- Antrag einreichen – Online über das Serviceportal der Stadt Ulm (ServiceBW) oder schriftlich beim Umweltamt.
- Bearbeitung abwarten – In der Regel dauert es 4 bis 6 Wochen, bei gut dokumentierten Anträgen oft weniger.
- Fällzeitraum einhalten – Erst nach Genehmigung – und nur im gesetzlich erlaubten Zeitfenster.
Unsere Baumfällung in Ulm schließt auf Wunsch die vollständige Antragstellung mit ein. So musst du dich um nichts kümmern.
Fällverbote und Zeitfenster: Wann darf gefällt werden?
Unabhängig von der Genehmigungsfrage gilt ein gesetzliches Fällverbot vom 1. März bis 30. September – das schreibt das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) bundesweit vor. In dieser Zeit brüten Vögel, und starke Eingriffe würden Nester und Jungvögel gefährden.
Erlaubt sind Fällungen und starke Rückschnitte also grundsätzlich nur zwischen Oktober und Ende Februar.
Für leichte Pflegearbeiten wie Totholzentnahme oder kleine Formschnitte gelten weniger strenge Regeln. Unser Baumschnitt-Service in Ulm klärt dich vor dem Einsatz über das individuelle Zeitfenster auf.
Neu-Ulm: Kein eigene Baumschutzsatzung – aber trotzdem Regeln
Hier liegt der wichtigste Unterschied für die Region: Die Stadt Neu-Ulm liegt in Bayern, nicht in Baden-Württemberg. Bayern hat kein Landesgesetz, das alle Gemeinden zur Baumschutzsatzung verpflichtet – und Neu-Ulm hat bislang keine eigene Satzung erlassen.
Das bedeutet aber nicht, dass Bäume dort schutzlos sind. Stattdessen greifen:
- Das Bundesnaturschutzgesetz – Fällverbot März bis September, Vogelschutz
- Das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) – Bäume mit Stammumfang über 80 cm fallen unter die Meldepflicht bei der Unteren Naturschutzbehörde
- Festsetzungen im Bebauungsplan – viele Grundstücke in Neu-Ulm haben Bäume als erhaltenswürdig im B-Plan verzeichnet
- Artenschutz – Bäume mit Höhlen, Horststandorten oder besonderer Habitatfunktion sind gesondert geschützt
Ulm vs. Neu-Ulm: Der direkte Vergleich auf einen Blick
| Kriterium | Ulm (Baden-Württemberg) | Neu-Ulm (Bayern) |
|---|---|---|
| Eigene Baumschutzsatzung | Ja | Nein |
| Schutzgrenze Stammumfang | 80 cm (in 100 cm Höhe) | 80 cm – über BayNatSchG |
| Genehmigungsbehörde | Umweltamt Stadt Ulm | Landratsamt Neu-Ulm (Naturschutzbehörde) |
| Fällverbot | 1. März – 30. September | 1. März – 30. September |
| Bebauungsplan prüfen | Empfohlen | Unbedingt nötig |
| Bußgeld bei Verstoß | bis 50.000 € | bis 50.000 € |
| Antrag online möglich | Ja (ServiceBW) | Ja (BayernPortal) |

Was passiert bei Verstößen? Bußgelder und Konsequenzen
Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert empfindliche Folgen:
- Bußgelder bis zu 50.000 Euro – in Ulm und Neu-Ulm gleichermaßen möglich
- Ersatzpflanzungspflicht auf eigene Kosten – die Behörde kann gleichwertige Neupflanzungen anordnen; unser Baumpflanzungs-Service hilft auch hier weiter
- Strafrechtliche Konsequenzen bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen
- Zivilrechtliche Haftung, wenn Dritte durch den ungenehmigten Eingriff zu Schaden kommen
In meiner Erfahrung sind es selten böse Absichten – die meisten Verstöße entstehen aus Unwissenheit. Deshalb: Im Zweifel immer zuerst anfragen. Eine kurze Rückfrage beim Umweltamt ist kostenlos, ein Bußgeldbescheid nicht.
Was außer Fällung noch genehmigungspflichtig ist
Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Baumschutzverordnung schützt nicht nur vor der Fällung, sondern vor allen Maßnahmen, die den Baum dauerhaft schädigen könnten. Dazu zählen:
- Starke Kronenrückschnitte (mehr als ein Drittel der Gesamtkrone)
- Eingriffe ins Wurzelsystem bei Bauarbeiten im Kronenbereich
- Befestigungen, Leitungen oder Nägel im Stamm
- Bodenverdichtung durch schwere Baufahrzeuge unter der Krone
Laut ZTV-Baumpflege und den FLL-Richtlinien, nach denen wir als ETT-zertifizierter Betrieb arbeiten, sind bei Bauarbeiten im Bereich von Bäumen spezielle Schutzmaßnahmen wie Wurzelvorhänge und Stammschutz Pflicht. Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zu den Aufgaben eines Baumkletterers in Ulm.
Wann du einen Fachbetrieb einschalten solltest
Nicht jede Situation rund um die Baumschutzverordnung ist eindeutig. Ein zertifizierter Fachbetrieb lohnt sich besonders, wenn:
- Der Baum Schäden zeigt, die eine Fällung aus Sicherheitsgründen rechtfertigen könnten
- Du unsicher bist, ob eine Genehmigung nötig ist
- Ein Antrag abgelehnt wurde und du die Begründung prüfen willst
- Es sich um einen Grenzbaum mit Nachbarkonflikt handelt
Als professionelle Baumpflege in der Region Ulm übernehmen wir die Kommunikation mit Behörden, erstellen Baumgutachten und führen die Maßnahme genehmigungskonform aus. Alles aus einer Hand.
In Ulm gilt die Baumschutzverordnung ab einem Stammumfang von 80 cm, gemessen in 100 cm Höhe über dem Boden. Das entspricht einem Durchmesser von etwa 25 cm. Unterhalb dieser Grenze ist in der Regel keine Genehmigung erforderlich.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 6 Wochen. Gut dokumentierte Anträge mit Fotos und fachlicher Begründung werden oft schneller bearbeitet. Für akut gefährliche Bäume gibt es ein beschleunigtes Notfallverfahren.
Nein. Neu-Ulm hat bislang keine eigene Baumschutzsatzung erlassen. Allerdings greifen das Bundesnaturschutzgesetz und das Bayerische Naturschutzgesetz, die Bäume ab 80 cm Stammumfang ebenfalls schützen. Außerdem können Festsetzungen im Bebauungsplan einzelne Bäume auf bestimmten Grundstücken schützen.
Du riskierst ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sowie eine behördlich angeordnete Ersatzpflanzung auf eigene Kosten. Bei wiederholten Verstößen sind strafrechtliche Konsequenzen möglich.
Nicht automatisch. Das gesetzliche Fällverbot gilt von März bis September. Im Zeitraum Oktober bis Ende Februar ist eine Fällung grundsätzlich erlaubt – aber nur nach Genehmigung, wenn der Baum der Baumschutzverordnung unterliegt. Auch im Winter muss geprüft werden, ob Brutstätten vorhanden sind.
In Neu-Ulm ist das Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich Untere Naturschutzbehörde, zuständig – nicht die Stadtverwaltung. Den Antrag kannst du online über das BayernPortal einreichen.
Fazit
Die Baumschutzverordnung Ulm ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein wichtiges Schutzinstrument für das städtische Grün – und damit auch für die Lebensqualität aller, die hier wohnen. Wer die Spielregeln kennt, kann trotzdem flexibel handeln: Mit einer guten Begründung und einem kompetenten Fachbetrieb an der Seite ist eine Genehmigung in vielen Fällen schnell erteilt.
Mein Rat: Nicht raten, nicht einfach drauflosarbeiten – sondern kurz prüfen lassen. Wir schauen uns deinen Baum kostenlos an und sagen dir direkt, ob eine Genehmigung nötig ist, wann der richtige Zeitpunkt ist und wie der nächste Schritt aussieht. Ergänzend empfehle ich unseren Ratgeber Wann darf man Bäume fällen? – dort erklären wir die bundesweiten Regelungen im Detail.
Wir schauen kostenlos vorbei, beurteilen Ihre Situation vor Ort und erstellen ein transparentes Angebot.

