Wann darf man Bäume fällen? Gesetz, Jahreszeiten & Genehmigung 2026
Ob alter Apfelbaum, schadhafte Linde oder ein Baum nach dem letzten Sturm — irgendwann stellt sich fast jedem Grundstücksbesitzer die Frage: Wann darf man Bäume fällen? Die kurze Antwort: Es kommt darauf an. Bundesrecht, kommunale Baumschutzsatzungen und Artenschutz spielen zusammen — und wer zur falschen Zeit oder ohne Genehmigung fällt, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 €. Als professionelle Baumpflege in Ulm klären wir solche Fragen täglich. Dieser Ratgeber gibt dir den vollständigen Überblick — von den gesetzlichen Zeitfenstern über die Ulmer Baumschutzverordnung bis hin zu Ausnahmen bei Gefahrenbäumen.
Was das Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG) regelt
Das Bundesnaturschutzgesetz ist die wichtigste Rechtsgrundlage, wenn es ums Bäume fällen geht. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen, stark zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Das Ziel: Tiere schützen, die Gehölze als Brut- und Lebensraum nutzen. Vögel, Fledermäuse, Eichhörnchen und Insekten sind in dieser Zeit besonders verletzlich — und das Gesetz stellt sie unter besonderen Schutz.
Erlaubte Fällzeit: Oktober bis Ende Februar
Die sogenannte Fällzeit beginnt am 1. Oktober und endet am 28./29. Februar. In diesem Zeitraum sind die meisten Laubbäume kahl, Vögel brüten nicht aktiv, und der Eingriff ist naturschutzrechtlich auf der sichersten Seite.

Eine schnelle Orientierung nach Jahreszeit:
| Zeitraum | Bäume im Privatgarten | Hecken & Sträucher | Bäume in freier Landschaft |
|---|---|---|---|
| Oktober – Februar | ✅ erlaubt | ✅ erlaubt | ✅ erlaubt |
| März – September | ✅ erlaubt* | ❌ verboten | ❌ verboten |
*Bäume in Privatgärten sind vom bundesweiten Fällverbot ausgenommen — aber lokale Baumschutzsatzungen können trotzdem Genehmigungen verlangen.
Privatgarten vs. freie Landschaft: Wo gilt was?
Hier verwechseln viele Menschen die Regeln. Das § 39 BNatSchG-Fällverbot gilt nicht für Bäume in privaten Hausgärten und gärtnerisch genutzten Grundstücken. Dort darfst du Einzelbäume bundesrechtlich das ganze Jahr fällen.
Anders sieht es mit Hecken und Gebüschen aus — die unterliegen selbst im Privatgarten dem Fällverbot von März bis September. Der entscheidende Unterschied: Handelt es sich um einen Einzelbaum oder um Gehölzstrukturen wie Hecken und Sträucher?
Was außerhalb von Gärten wächst — an Straßenrändern, auf Wiesen, in Wäldern oder an Gewässern — ist vom Fällverbot ganzjährig erfasst. Hier ist eine Facheinschätzung immer sinnvoll.
Baumschutzverordnung Ulm: Ab wann brauchst du eine Genehmigung?
Die bundesrechtliche Gartenausnahme schützt dich in Ulm nur teilweise. Die Stadt Ulm hat eine eigene Baumschutzsatzung, die Bäume ab einem bestimmten Stammdurchmesser schützt — unabhängig davon, auf wessen Grundstück sie stehen.
In Ulm gilt: Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 25 cm (gemessen in 130 cm Höhe) benötigen vor der Fällung eine Genehmigung des städtischen Grünflächenamts. Die Genehmigung wird nur bei triftigen Gründen erteilt.
Triftige Gründe laut Baumschutzsatzung Ulm können sein:
- Nachgewiesener Schaden, Totholzbefall oder Pilzinfektionen am Baum
- Unmittelbare Gefährdung von Personen oder Gebäuden
- Unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
- Geplante Baumaßnahmen wie Neubau, Anbau oder Garagenbau
Bei Verstößen gegen die Ulmer Satzung drohen Bußgelder bis 50.000 € — deutlich höher als der bundesrechtliche Rahmen von 10.000 €.
So beantragst du eine Fällgenehmigung in Ulm
Den Antrag stellst du beim Grünflächenamt der Stadt Ulm (Sachgebiet Baumschutz). Das geht persönlich, schriftlich oder über das Online-Serviceportal der Stadt Ulm.
Für die Antragstellung brauchst du in der Regel:
- Lageplan mit eingezeichnetem Standort des Baums
- Fotos des Baumes (Stamm, Krone, ggf. Schäden)
- Schriftliche Begründung für die Fällung
- Bei nachgewiesenen Schäden: Fachstellungnahme eines zertifizierten Baumpflegers
Als ETT-zertifizierter Betrieb erstellen wir bei Baumpflege Schlupek Fachstellungnahmen für die Behörde — das beschleunigt das Genehmigungsverfahren erheblich. Ohne Fachstellungnahme dauert das Verfahren oft 4–6 Wochen. Bei unmittelbarer Gefahr ist eine beschleunigte Notgenehmigung möglich.
Artenschutz nach § 44 BNatSchG: Was immer verboten ist
Egal zu welcher Jahreszeit und egal ob eine Genehmigung vorliegt: Besetzte Vogelnester und Nisthöhlen dürfen niemals zerstört werden. Das regelt § 44 BNatSchG — der besondere Artenschutz — und er steht über allen anderen Vorschriften.
Bevor ein Baum gefällt wird, muss geprüft werden, ob aktive Nester vorhanden sind. Bei großen Altbäumen gilt das auch für Höhlen, in denen Fledermäuse oder Spechte ihren Nachwuchs großziehen.
In unserer Praxis als Baumfällservice in Ulm führen wir vor jeder Fällung eine sorgfältige Sichtprüfung durch. Wenn nötig, verschieben wir die Maßnahme oder stimmen uns mit der Naturschutzbehörde ab.
Gefahrenbäume und Sturmschäden: Ausnahmen vom Fällverbot
Was passiert, wenn ein Baum nach einem Sturm halb umgefallen ist und akute Gefahr darstellt? In diesem Fall sind Ausnahmen vom Fällverbot möglich — auch während der Schutzzeit von März bis September.
§ 39 BNatSchG erlaubt Ausnahmen bei:
- Unmittelbarer Gefahr für Personen oder Sachen (z.B. Bruchgefahr durch Sturmschaden)
- Behördlichen Anordnungen (z.B. Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Kommune)
- Genehmigten Baumaßnahmen mit behördlicher Ausnahmeentscheidung
Die Ausnahme greift nur bei echtem, nachweisbarem Gefahrenpotenzial — nicht weil ein Baum störend oder unerwünscht ist. Und auch bei einer Notfällung müssen Vogelnester vorab geprüft werden, sofern die Zeit es erlaubt.
Wenn dein Baum nach einem Sturm zum Sicherheitsrisiko geworden ist, kontaktiere uns direkt — wir beurteilen die Situation fachkundig und handeln schnell.
Welche Bäume darf man ohne Genehmigung fällen?
In Ulm gilt: Bäume bis zu einem Stammdurchmesser von 25 cm (gemessen in 130 cm Höhe) fallen in der Regel nicht unter die Baumschutzsatzung und können ohne Genehmigung gefällt werden — sofern kein besonderer Artenschutz greift.
Die sichere Prüfreihenfolge vor jeder Fällung:
- Ist der Baum im Hausgarten? → Bundesrechtliche Gartenausnahme prüfen
- Überschreitet er den lokalen Schwellenwert? → In Ulm: mehr als 25 cm Ø in 130 cm Höhe
- Ist Schonzeit (März–September)? → Bei Hecken und Sträuchern immer verboten
- Sind Nester oder Höhlen erkennbar? → Artenschutz § 44 BNatSchG beachten
Im Zweifel: lieber kurz nachfragen als ein teures Bußgeld riskieren. Der Anruf beim Grünflächenamt Ulm kostet nichts — eine ungeplante Fällung kann teuer werden.
Bußgelder bei illegaler Baumfällung
Die Strafen für unerlaubtes Baumfällen sind empfindlich und werden in Ulm konsequent durchgesetzt:
| Verstoß | Gesetzliche Grundlage | Max. Bußgeld |
|---|---|---|
| Verstoß gegen Fällverbot § 39 BNatSchG | Bundesrecht | bis 10.000 € |
| Verstoß gegen Baumschutzsatzung Ulm | Kommunalrecht | bis 50.000 € |
| Zerstörung besetzter Nester (§ 44 BNatSchG) | Artenschutzrecht | bis 65.000 € |
Hinzu können Ersatzpflanzungspflichten kommen — du müsstest also auf eigene Kosten neue Bäume setzen. Als Fachbetrieb für Baumpflanzung in Ulm kennen wir die genauen Anforderungen der Stadt an Ersatzpflanzungen und begleiten dich durch das Verfahren.

Profi beauftragen oder selbst fällen?
Das Fällen eines Baums klingt einfacher als es ist — besonders bei größeren Exemplaren. Neben dem rechtlichen Rahmen spielen handwerkliche Kompetenz, Sicherheitsausrüstung und die richtige Falltechnik eine entscheidende Rolle.
Ein professioneller Baumfällservice lohnt sich besonders, wenn:
- Der Baum größer als 5 Meter ist
- Er nah an Gebäuden, Stromleitungen oder Zäunen steht
- Er Anzeichen von Holzfäule, Totholz oder Pilzbefall zeigt
- Eine Fällgenehmigung benötigt wird (Fachstellungnahme der Behörde nötig)
- Seilklettertechnik oder besondere Sicherungstechnik erforderlich ist
Manchmal lohnt sich übrigens auch ein anderer Blick auf die Situation: Nicht immer ist eine Fällung die einzige Lösung. Mit gezieltem Baumschnitt und Kronenpflege in Ulm lässt sich manch ein Baum noch viele Jahre retten und sicher erhalten — das ist oft die günstigere und ökologisch sinnvollere Alternative.
Bäume im Privatgarten sind bundesrechtlich vom Fällverbot (März bis September) ausgenommen. Du darfst sie das ganze Jahr fällen — sofern keine kommunale Baumschutzsatzung eine Genehmigung vorschreibt. In Ulm ist das ab einem Stammdurchmesser von mehr als 25 cm (gemessen in 130 cm Höhe) der Fall.
In Ulm drohen bei ungenehmigter Fällung eines geschützten Baums Bußgelder bis zu 50.000 €. Zusätzlich kann die Stadt eine Ersatzpflanzung anordnen. Bei Verstößen gegen den Artenschutz (besetzte Nester) kommen weitere Konsequenzen nach § 44 BNatSchG hinzu.
Nein — Hecken, lebende Zäune und Gebüsche dürfen laut § 39 BNatSchG von März bis September weder gefällt noch stark zurückgeschnitten werden. Das gilt auch im Privatgarten. Leichte Formschnitte ohne starken Rückschnitt sind ganzjährig erlaubt.
Nicht zwingend. Bäume bis 25 cm Stammdurchmesser (in 130 cm Höhe) sind in Ulm in der Regel nicht genehmigungspflichtig. Alle größeren Bäume benötigen eine Fällgenehmigung beim Grünflächenamt Ulm — unabhängig davon, ob sie im Privatgarten stehen.
Ein kranker oder abgestorbener Baum kann ein triftiger Grund für eine Fällgenehmigung sein. Die Erkrankung muss aber nachgewiesen werden — idealerweise durch eine Fachstellungnahme eines zertifizierten Baumpflegers. Wir stellen diese Dokumente für unsere Kunden in Ulm und der Region aus.
Bei akuter Gefahr greift die Ausnahmeregelung von § 39 BNatSchG. Du darfst den Baum auch während der Schutzzeit beseitigen, wenn er eine unmittelbare Gefahr darstellt. Informiere danach die zuständige Behörde und dokumentiere den Schaden mit Fotos. Ruf im Zweifel einen Fachbetrieb — wir sind schnell vor Ort.
Fazit
Die Frage, wann darf man Bäume fällen, lässt sich nicht mit einem einzigen Satz beantworten. Bundesrecht, lokale Baumschutzsatzung und Artenschutz greifen ineinander — und wer ohne Wissen handelt, riskiert hohe Bußgelder und Ersatzpflanzungspflichten.
Das Wichtigste in Kürze: Gartenbäume darfst du bundesrechtlich ganzjährig fällen. In Ulm ist ab 25 cm Stammumfang eine Genehmigung Pflicht. Hecken und Sträucher sind von März bis September immer geschützt. Und besetzte Vogelnester dürfen niemals zerstört werden.
Du hast einen Baum, der weg muss — und willst rechtlich auf der sicheren Seite sein? Wir übernehmen die fachliche Prüfung, beantragen die Genehmigung bei Bedarf und fällen sauber, sicher und dokumentiert. Nach der Fällung kümmern wir uns auch um den Baumstumpf — damit dein Garten wieder frei ist.
Wir schauen kostenlos vorbei, beurteilen Ihre Situation vor Ort und erstellen ein transparentes Angebot.
