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Baumfällung

Baum an Grundstücksgrenze fällen: Nachbarrecht & Abstände 2026

08. August 2026 13 Min. Lesezeit Nikolai Schlupek Nikolai Schlupek
Baum an Grundstücksgrenze fällen: alter Laubbaum direkt neben einer Grundstücksmauer in Süddeutschland

Kaum ein Thema sorgt in Ulmer Gärten für so viel Zündstoff wie der Baum direkt an der Grenze. Die Fichte wirft Schatten aufs Nachbargrundstück, die Wurzeln heben das Pflaster an, und irgendwann steht die Frage im Raum: Darf ich diesen Baum einfach fällen? Wer einen Baum an der Grundstücksgrenze fällen will, bewegt sich zwischen Bürgerlichem Gesetzbuch, Landesnachbarrecht und Artenschutz – und macht in der Praxis fast immer denselben Denkfehler.

Der Denkfehler lautet: „Der Baum steht auf meinem Grundstück, also gehört er mir." Das stimmt – aber nur, wenn der Stamm wirklich vollständig auf deiner Seite aus dem Boden kommt. Wenige Zentimeter entscheiden hier über Eigentum, Zustimmungspflicht und im schlimmsten Fall über eine fünfstellige Schadensersatzforderung.

Wem gehört der Baum an der Grundstücksgrenze?

Die entscheidende Stelle ist nicht die Krone und nicht die Wurzel, sondern der Punkt, an dem der Stamm aus dem Boden austritt. Genau dort wird gemessen. Läuft die Grenzlinie durch diesen Stammfuß, handelt es sich um einen Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB.

Ein Grenzbaum gehört beiden Nachbarn zu gleichen Teilen. Das gilt für die Früchte genauso wie für das Holz, wenn der Baum irgendwann fällt. Steht der Stamm dagegen komplett auf deinem Grundstück – auch wenn die Krone weit hinüberragt und Wurzeln unter dem Zaun durchlaufen – bist du alleiniger Eigentümer.

In unserer Erfahrung liegt genau hier die häufigste Fehleinschätzung. Ein Stamm, der in Bodennähe stark ausgestellt ist, „wandert" optisch über die Grenze, obwohl der eigentliche Austrittspunkt noch auf der eigenen Seite liegt. Umgekehrt haben wir schon Bäume gesehen, die oben sauber auf einer Seite standen und unten eindeutig Grenzbäume waren.

Grenzabstände in Baden-Württemberg: Was § 16 NRG vorschreibt

Ob ein Baum überhaupt dort stehen darf, regelt in Ulm, Blaustein und Erbach das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (NRG). § 16 NRG legt Mindestabstände zur Grenze fest, gestaffelt nach Wuchsstärke. Gemessen wird waagerecht von der Mitte des Stammes an seiner Austrittstelle aus dem Boden bis zur Grenzlinie.

Gehölz-Kategorie Mindestabstand zur Grenze
Großwüchsige Bäume (z. B. Eiche, Linde, Buche, Fichte) 8,00 m
Mittelgroße und schmalwüchsige Bäume 4,00 m
Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe 3,00 m
Schwachwachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe 2,00 m
Sträucher über 1,80 m Höhe 2,00 m

Innerhalb bebauter Ortslagen – also im typischen Ulmer Reihenhausgarten – halbieren sich die Abstände für die mittelgroßen bis schwachwachsenden Kategorien. Für einzelne großwüchsige Bäume gilt innerorts ein reduzierter Abstand von 6 m, Nadelbäume sind davon allerdings ausgenommen.

Baum an Grundstücksgrenze fällen: Detailaufnahme von Wurzelanläufen an einer Gartenmauer

Wichtig zum Verständnis: Diese Abstände sind Pflanzabstände. Sie verbieten dir nicht, einen bestehenden Baum stehen zu lassen – sie geben deinem Nachbarn unter Umständen einen Anspruch, die Beseitigung zu verlangen. Und dieser Anspruch hat ein Verfallsdatum, dazu gleich mehr.

Neu-Ulm liegt in Bayern – dort gelten andere Zahlen

Die Donau ist an dieser Stelle mehr als ein Fluss: Sie ist eine Rechtsgrenze. Für Neu-Ulm, Senden und Pfaffenhofen gilt nicht das NRG Baden-Württemberg, sondern Art. 47 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BGB (AGBGB).

Bayern arbeitet mit einem deutlich einfacheren Modell: Pflanzen bis 2 m Höhe müssen mindestens 0,50 m Abstand zur Grenze halten, alles über 2 m Höhe mindestens 2,00 m. Eine achtstufige Staffelung nach Baumart wie in Baden-Württemberg gibt es dort nicht.

Das führt zu einer Situation, die viele Grundstückseigentümer im Ulmer Raum überrascht: Ein und dieselbe Kiefer wäre in Söflingen bei 3 m Grenzabstand angreifbar, in Neu-Ulm-Offenhausen dagegen völlig regelkonform. Wenn du einen Baum an der Grundstücksgrenze fällen oder erhalten willst, musst du also zuerst klären, in welchem Bundesland dein Grundstück liegt.

Der Beseitigungsanspruch und die 5-Jahres-Falle

Beide Bundesländer kennen eine Ausschlussfrist – und die ist der Grund, warum die meisten Grenzabstandsdiskussionen ins Leere laufen. Der Anspruch auf Beseitigung eines zu nah stehenden Baums erlischt nach fünf Jahren (§ 26 NRG in Baden-Württemberg, Art. 52 AGBGB in Bayern).

Die Frist beginnt nicht am Pflanztag, sondern am 1. Juli des auf die Pflanzung folgenden Jahres. Bei Bäumen, die von selbst aufgelaufen sind, startet sie am 1. Juli des zweiten Entwicklungsjahres.

Praktisch bedeutet das: Eine Blaufichte, die dein Nachbar 2010 einen Meter von der Grenze gepflanzt hat, ist 2026 nicht mehr angreifbar – egal wie groß sie inzwischen ist und wie sehr sie stört. Der Anspruch ist verfristet, und zwar endgültig.

Wenn ein Baum tatsächlich zur Gefahr wird, gilt eine andere Logik. Welche Merkmale dabei zählen, haben wir im Beitrag Gefahrenbaum sicher erkennen ausführlich beschrieben.

Grenzbaum fällen: Ohne Zustimmung geht gar nichts

Steht der Stamm auf der Grenze, wird es formal. Nach § 923 Abs. 2 BGB kann zwar jeder Nachbar die Beseitigung verlangen – aber eben verlangen, nicht eigenmächtig durchführen. Wer einen Grenzbaum ohne Einverständnis fällt, riskiert Schadensersatz, und der bemisst sich am Gehölzwert, nicht am Brennholzpreis. Bei einer alten Linde landet man da schnell im vier- bis fünfstelligen Bereich.

Die Kosten der Fällung tragen beide Nachbarn zu gleichen Teilen, ebenso teilen sie sich das anfallende Holz. Verzichtet einer der beiden auf sein Recht am Baum, trägt der andere die Kosten allein – bekommt dafür aber auch das gesamte Holz.

Eine Ausnahme gibt es: Dient der Baum als Grenzzeichen und lässt er sich nicht sinnvoll durch eine andere Abmarkung ersetzen, ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen.

Überhängende Äste und Wurzeln: Was du selbst darfst

Der häufigere Fall ist nicht der Grenzbaum, sondern der Nachbarbaum, der herüberragt. Hier greift § 910 BGB, das sogenannte Selbsthilferecht.

Bei Wurzeln, die von drüben eingedrungen sind, darfst du direkt zur Tat schreiten: abschneiden und behalten, ohne Vorwarnung. Bei Ästen gilt eine zusätzliche Stufe – du musst deinem Nachbarn zuerst eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Zwei bis vier Wochen gelten in der Praxis als angemessen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, darfst du selbst schneiden.

Der Bundesgerichtshof hat dieses Recht 2021 deutlich gestärkt (Urteil vom 11.06.2021, V ZR 234/19): Du darfst überhängende Äste auch dann abschneiden, wenn der Baum dadurch absterben oder seine Standsicherheit verlieren könnte. Wer seinen Baum nicht pflegt, trägt dieses Risiko selbst.

Zwei Einschränkungen bleiben aber:

Du darfst außerdem nur bis exakt zur Grenzlinie schneiden, nicht einen Zentimeter darüber hinaus. Und du darfst den Baum nicht dafür betreten. Wo das technisch nur mit Seilklettertechnik geht, ist ein fachgerechter Baumschnitt durch einen Betrieb ohnehin die saubere Lösung.

Brauchst du in Ulm eine Genehmigung?

Hier räumen wir mit einem hartnäckigen Irrtum auf, den viele Ratgeberportale weitertragen: Die Stadt Ulm hat keine allgemeine Baumschutzsatzung. Der Alb-Donau-Kreis und Neu-Ulm ebenfalls nicht. Es gibt keinen pauschalen Stammumfang-Grenzwert, ab dem ein Gartenbaum in Ulm oder Neu-Ulm genehmigungspflichtig wäre.

Das unterscheidet die Region klar von anderen deutschen Städten, in denen eine Satzung greift – zur Einordnung: München ab 60 cm Stammumfang in 1 m Höhe, Berlin ab 80 cm in 1,30 m, Stuttgart ab 80 cm, Köln ab 100 cm, Bremen ab 120 cm.

Trotzdem ist ein Baum in Ulm nicht automatisch frei fällbar. Eine Abstimmung mit der Behörde ist nötig, wenn einer dieser Sonderfälle vorliegt:

Zuständig ist in Ulm die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Ulm; Anfragen solltest du möglichst vier Wochen vor der geplanten Fällung stellen. Für Neu-Ulm ist die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Neu-Ulm der richtige Ansprechpartner. Für Senden, Blaustein, Erbach und das Umland klärt das verbindlich die jeweilige Gemeindeverwaltung. Die Details haben wir im Ratgeber Baumschutz in Ulm und Neu-Ulm im Vergleich aufgeschlüsselt.

Schonzeit und Artenschutz: der richtige Zeitpunkt

Für den Zeitpunkt gilt Bundesrecht. § 39 BNatSchG legt eine Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September fest. Sie betrifft Hecken, Gebüsche und Gehölze außerhalb von Gärten – reine Gartenbäume sind bundesrechtlich davon ausgenommen.

Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt dagegen ganzjährig und ohne Ausnahme. Ein besetztes Nest, eine bewohnte Baumhöhle oder ein Fledermausquartier machen die Fällung unzulässig, auch im Januar und auch im eigenen Garten.

Als ETT-zertifizierter Betrieb kontrollieren wir vor jeder Fällung die Krone auf Nester, Höhlen und Spaltenquartiere – das gehört bei uns zum Standardablauf und nicht zur Kür. Wann eine Fällung zeitlich sinnvoll ist, erklärt unser Beitrag Wann darf man Bäume fällen.

Technisch anspruchsvoll: Warum Grenzfällungen Spezialisten brauchen

Rechtlich geklärt heißt noch lange nicht praktisch machbar. Ein Baum direkt an der Grundstücksgrenze lässt sich in aller Regel nicht im Ganzen umlegen – dafür fehlt schlicht die Fallfläche. Was bleibt, ist die kontrollierte Demontage: Der Baum wird von oben nach unten in Stücken abgetragen.

Wir arbeiten dabei mit Seilklettertechnik und Ablassverfahren, bei denen jedes Stück kontrolliert abgeseilt statt geworfen wird. Auf der Nachbarseite muss nichts abgedeckt, kein Gewächshaus geräumt und kein Carport abgebaut werden. Bei sehr beengten Lagen kommt zusätzlich ein Kran oder eine Hubarbeitsbühne zum Einsatz – wie das in der Praxis abläuft, zeigt unser Artikel zum Baumfällen im beengten Garten.

Ein Punkt, der bei Grenzbäumen regelmäßig unterschätzt wird: Du haftest für Schäden, die bei der Fällung auf dem Nachbargrundstück entstehen. Ein zerschlagenes Glasdach oder eine beschädigte Mauer geht auf deine Rechnung. Ein Fachbetrieb bringt hier nicht nur Technik mit, sondern auch die passende Betriebshaftpflicht.

Was kostet die Fällung eines Grenzbaums?

Grenznahe Fällungen liegen preislich über einer Standardfällung auf freier Fläche, weil der Aufwand steigt: mehr Kletterzeit, mehr Sicherungstechnik, kleinteiligerer Abtrag. Als grobe Orientierung aus unserer Praxis im Raum Ulm:

Situation Aufwand Preisrahmen
Kleiner Baum bis 8 m, Grenznähe Klettertechnik, Teilabtrag ca. 350–650 €
Mittlerer Baum 8–15 m an Grenze Seilklettertechnik, Ablassverfahren ca. 700–1.500 €
Großbaum über 15 m, beengt Kran oder Hubsteiger, Vollsicherung ab ca. 1.500 €
Zuschlag Stubbenfräsen je nach Durchmesser ca. 80–250 €

Die Spannen sind bewusst weit gefasst – Zugänglichkeit, Baumart, Kronenbau und Entsorgungsmenge verschieben den Preis erheblich. Bei einem Grenzbaum kommt die Frage der Kostenteilung dazu: Wer trägt welchen Anteil, und wer bekommt das Holz? Kläre das vor Auftragserteilung schriftlich, nicht danach. Eine detaillierte Aufschlüsselung findest du unter Baumfällung Ulm: Kosten und Preise.

So gehst du vor: Ablaufplan ohne Nachbarschaftsstreit

Aus über 200 Kundenprojekten in Ulm, Neu-Ulm und dem Umland hat sich dieser Ablauf bewährt:

  1. Stammaustritt prüfen – Grenzstein suchen, Abstand zur Stammmitte am Boden messen. Im Zweifel Vermessungsamt einschalten.
  2. Rechtslage einordnen – NRG BW oder AGBGB Bayern, Alter des Baums, Fünfjahresfrist.
  3. Sonderschutz abklären – Naturdenkmal, Bebauungsplan, Schutzgebiet, Artenschutz. Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde.
  4. Das Gespräch suchen – bevor Anwälte schreiben. Ein gemeinsamer Vor-Ort-Termin löst erfahrungsgemäß mehr als jedes Schreiben.
  5. Schriftlich fixieren – Zustimmung, Kostenteilung, Holzverbleib, Termin.
  6. Fachbetrieb beauftragen – mit Nachweis über Haftpflicht, Seilklettertechnik und Arbeit nach ZTV-Baumpflege und FLL-Richtlinien.
  7. Ersatz einplanen – ein Standort ohne Baum bleibt selten die beste Lösung.

Gerade Punkt 7 lohnt sich: Statt der problematischen Fichte an der Grenze lässt sich oft ein standortgerechter, kleinkroniger Baum weiter innen setzen. Bei der Auswahl und dem fachgerechten Pflanzen eines Ersatzbaums beraten wir dich vor Ort – inklusive der Grenzabstände, damit sich das Thema nicht in zehn Jahren wiederholt. Welche Abstände beim Neupflanzen sonst noch zählen, zeigt unser Ratgeber zum Pflanzabstand bei Hecken.

Baum an Grundstücksgrenze fällen: aufgeräumter Garten mit frisch nachgepflanztem jungem Laubbaum

FAQ – Häufige Fragen

Darf ich einen Baum an der Grundstücksgrenze ohne Zustimmung fällen?
+

Nur wenn der Stamm dort, wo er aus dem Boden austritt, vollständig auf deinem Grundstück steht. Wird der Stammfuß von der Grenzlinie durchschnitten, ist es ein Grenzbaum nach § 923 BGB und gehört beiden Nachbarn – dann brauchst du die Zustimmung.

Wie weit muss ein Baum in Baden-Württemberg von der Grenze entfernt sein?
+

Nach § 16 NRG gelten je nach Wuchsstärke 8 m für großwüchsige, 4 m für mittelgroße und schmale, 3 m für mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe und 2 m für schwachwachsende Bäume. Innerorts halbieren sich die Abstände der kleineren Kategorien; einzelne großwüchsige Bäume dürfen dort mit 6 m Abstand stehen, Nadelbäume ausgenommen.

Was passiert, wenn ich einen Grenzbaum eigenmächtig fälle?
+

Du machst dich gegenüber deinem Nachbarn schadensersatzpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der Gehölzwert des Baums, der bei alten Exemplaren schnell vier- bis fünfstellig ausfällt – nicht der Brennholzwert.

Darf ich Äste vom Nachbarbaum abschneiden, die zu mir herüberragen?
+

Ja, aber erst nachdem du deinem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hast und diese fruchtlos verstrichen ist (§ 910 BGB). Zwei bis vier Wochen gelten als angemessen. Wurzeln darfst du direkt entfernen. Voraussetzung ist immer eine tatsächliche Beeinträchtigung deines Grundstücks.

Gibt es in Ulm eine Baumschutzsatzung?
+

Nein. Die Stadt Ulm hat keine allgemeine Baumschutzsatzung, ebenso wenig der Alb-Donau-Kreis und Neu-Ulm. Einen pauschalen Stammumfang-Grenzwert für Gartenbäume gibt es hier nicht. Genehmigungen sind nur bei Sonderschutz nötig – etwa Naturdenkmal, Bebauungsplan-Festsetzung, Schutzgebiet oder Artenschutz.

Wann ist der beste Zeitpunkt für eine Fällung an der Grenze?
+

Fachlich ideal ist das Winterhalbjahr von Oktober bis Februar: keine Belaubung, geringeres Schadensrisiko für den Nachbargarten und die klarste artenschutzrechtliche Lage. Der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gilt aber ganzjährig – ein besetztes Nest stoppt die Fällung auch im Winter.

Fazit

Einen Baum an der Grundstücksgrenze fällen ist selten eine reine Sägearbeit – es ist zuerst eine Frage von Zentimetern, Fristen und Kommunikation. Miss den Stammaustritt, ordne die Rechtslage nach NRG Baden-Württemberg oder bayerischem AGBGB ein, prüfe die Fünfjahresfrist und kläre Sonderschutz und Artenschutz ab. Und rede mit deinem Nachbarn, bevor die Maschine anläuft.

Für Ulm und Neu-Ulm gilt dabei die entlastende Nachricht: Eine kommunale Baumschutzsatzung mit pauschalen Grenzwerten existiert hier nicht. Das macht vieles einfacher – ersetzt aber weder die Zustimmung beim Grenzbaum noch die artenschutzrechtliche Prüfung.

Wir schauen uns die Situation gerne unverbindlich vor Ort an: Wo genau verläuft die Grenze, welche Technik braucht der Baum, und lässt sich die Fällung vielleicht durch einen gezielten Rückschnitt vermeiden? Als Team für professionelle Baumpflege in Ulm arbeiten wir nach ZTV-Baumpflege und übernehmen auf Wunsch die komplette Baumfällung in Ulm und Neu-Ulm inklusive Abstimmung mit der Behörde.

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